13. März 2004
A. Allgemeines
§ 1 Verein, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen ''Linux-Info-Tag''. Nach der Eintragung in das
Vereinsregister trägt er den Namen ''Linux-Info-Tag e. V.''.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung (§§ 51ff)
in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im
Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung von Freier Software.
Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der
Definition von Open-Source-Software der ''Open Source Initiative (OSI)''
entspricht.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
öffentliche Ausbildungs-, Vortrags-, Diskussions- und
Ausstellungsveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu
verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt
nicht.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz
von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden
sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen
Rahmens erfolgen.
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die
Mitgliederversammlung erlässt.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die
in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und
materiell zu fördern.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben an der
Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.
- Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht,
sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als
ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein
passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch
Wahlrecht.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung
- Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die
Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
- Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum
fördernden Mitglied.
- Besteht die fördernde Mitgliedschaft seit wenigstens einem halben Jahr
ununterbrochen fort, kann das fördernde Mitglied den Erwerb der
ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in
schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand
kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der
Mitgliederversammlung überlassen.
- Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche
Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status
zum fördernden Mitglied erklären.
- Vernachlässigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich
aus seinem Status ergeben, kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung sein Status in den eines fördernden Mitglieds
gewandelt werden.
- Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von
vierzehn Tagen nach Gründung aufgenommen werden, sind ordentliche
Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen
Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch
Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber
dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, dass die
Kündigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn
- sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt oder
- in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die
übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm
unzumutbar macht.
- Der Vorstand darf Mitglieder bei Verstößen gegen die Beitragsordnung
ausschließen.
- Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Anhörung
vor dem über den Ausschluss entscheidenden Gremium gewährt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
C. Organe
§ 7 Organe
- Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate,
Referentenversammlung und Vorstand.
- Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die
Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen
qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar
nach Prüfung des Finanzabschlusses, spätestens jedoch drei Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen zur Beschlussfassung über
- die Feststellung des Finanzabschlusses,
- die Ergebnisverwendung,
- die Entlastung der Referenten und des Vorstands und
- die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Rechnungsprüfern.
- Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der
Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint
oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens vierzehn
Tage. Die Mitglieder können bis spätestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Mindestens fünf Tage vor der
Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die
Einladung bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag
eines Mitglieds schriftlich und geheim.
- Nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
können beschlossen werden:
- die Änderung der Vereinssatzung,
- die Änderung des Vereinsziels,
- die Änderung einer der Ordnungen
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen
Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem
Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu
versenden.
§ 9 Referate und Referenten
- Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung der Vereinsarbeit
bei Bedarf Referate ein.
- Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Referat einen Vertreter
(Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit
widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person
ist unzulässig.
- Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von
§ 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte,
die der dem Referat zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt und die
der Kassenordnung entsprechen. Die Kassenordnung wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Referenten sind an Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
- Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt
als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand niederlegen.
- Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzüglich eine
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum
Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der
Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt
kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter oder ist
nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als
aufgelöst.
§ 10 Referentenversammlung
- Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands
und den Referenten.
- Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen,
wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.
- Die Referentenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung
können schriftlich abstimmen.
- Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und
vereinsintern zu veröffentlichen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
- Die Ausübung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats
durch dieselbe Person ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
Referentenversammlung gebunden.
- Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie
außergerichtlich, nach außen vertreten. Im Innenverhältnis mit der
Einschränkung, dass für Rechtsgeschäfte, die nicht von der Kassenordnung
nach § 9 (3) gedeckt sind, ein Beschluss der Referentenversammlung gefasst
werden muss.
- Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt
im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch
schriftliche Erklärung an die Referentenversammlung niederlegen.
- Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzüglich eine
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum
Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der
Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt
kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist
nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die
Vereinsgeschäfte solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlussfassungen des Vorstands
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der Schatzmeister überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das
Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs
erstellt er den Finanzabschlussbericht und stellt diesen und sonstige
Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern zur
Prüfung zur Verfügung.
D. Sonstiges
§ 12 Rechnungsprüfer
- Zur Kontrolle der Geschäftsführung bestellt die
Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer, die nicht der
Referentenversammlung angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzabschluss, geben einen
schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung
der Referenten und des Vorstands.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Entscheidung über den
Empfänger obliegt der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.
Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
§ 14 Schriftform
- Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform
schließt den der elektronischen Fernschriftform ein. Zur Schriftform
sind Signaturen notwendig, die eine eindeutige Identifikation des Absenders ermöglichen.
§ 15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz
- Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines
Mitglieds diesem ausgehändigt wird. Die Mitgliederliste enthält Name,
Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliederliste
auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.
- Jedes Mitglied kann verlangen, dass es nicht in der Mitgliederliste
aufgeführt wird und dass seine Angaben anderen Personen nicht
zugänglich gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung können
nicht verlangen, dass ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder
weitergegeben werden.
- Jedes Mitglied kann Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen
verlangen.
Die Gründungsmitglieder, Dresden, den 13. März 2004