From e8142e0a6c3c9c405075dad2064d8f836bf3ad45 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Neismark Date: Sat, 27 Aug 2005 22:18:52 +0000 Subject: [PATCH] Satzung des LIT Dresden --- LIT-Satzung.mw | 544 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 544 insertions(+) create mode 100644 LIT-Satzung.mw diff --git a/LIT-Satzung.mw b/LIT-Satzung.mw new file mode 100644 index 00000000..d085068c --- /dev/null +++ b/LIT-Satzung.mw @@ -0,0 +1,544 @@ + + + + + +Vereinssatzung Linux-Info-Tag e.V. + + + + + + + + + + + + + + + + + + +

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Vereinssatzung Linux-Info-Tag e.V.

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13. März 2004

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+ A. Allgemeines +

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+ § 1 Verein, Sitz und Geschäftsjahr +

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  1. Der Verein trägt den Namen ''Linux-Info-Tag''. Nach der Eintragung in das +Vereinsregister trägt er den Namen ''Linux-Info-Tag e. V.''. +
  2. +
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. +
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  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. +
  6. +
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+ § 2 Vereinszweck +

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  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im +Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung (§§ 51ff) +in der jeweils gültigen Fassung. +
  2. +
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im +Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung von Freier Software. +Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der +Definition von Open-Source-Software der ''Open Source Initiative (OSI)'' +entspricht. +
  4. +
  5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch +öffentliche Ausbildungs-, Vortrags-, Diskussions- und +Ausstellungsveranstaltungen. +
  6. +
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+ § 3 Gemeinnützigkeit +

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  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche +Zwecke. +
  2. +
  3. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu +verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt +nicht. +
  4. +
  5. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder +durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz +von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden +sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. +
  6. +
  7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung +erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. +
  8. +
  9. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen +Rahmens erfolgen. +
  10. +
  11. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. +Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die +Mitgliederversammlung erlässt. +
  12. +
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+B. Mitgliedschaft +

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+ § 4 Mitglieder +

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    +
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die +in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und +materiell zu fördern. +
  2. +
  3. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. +
  4. +
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des +Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben an der +Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen. +
  6. +
  7. Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, +sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als +ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein +passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch +Wahlrecht. +
  8. +
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+ § 5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung +

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  1. Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem +Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die +Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen. +
  2. +
  3. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum +fördernden Mitglied. +
  4. +
  5. Besteht die fördernde Mitgliedschaft seit wenigstens einem halben Jahr +ununterbrochen fort, kann das fördernde Mitglied den Erwerb der +ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in +schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand +kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der +Mitgliederversammlung überlassen. +
  6. +
  7. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche +Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status +zum fördernden Mitglied erklären. +
  8. +
  9. Vernachlässigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich +aus seinem Status ergeben, kann durch Beschluss der +Mitgliederversammlung sein Status in den eines fördernden Mitglieds +gewandelt werden. +
  10. +
  11. Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von +vierzehn Tagen nach Gründung aufgenommen werden, sind ordentliche +Mitglieder. +
  12. +
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+ § 6 Beendigung der Mitgliedschaft +

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  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen +Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch +Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. +
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  3. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber +dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, dass die +Kündigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird. +
  4. +
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch +Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn + +
      +
    1. sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins +verstößt oder +
    2. +
    3. in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die +übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm +unzumutbar macht. +
    4. +
    +
  6. +
  7. Der Vorstand darf Mitglieder bei Verstößen gegen die Beitragsordnung +ausschließen. +
  8. +
  9. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Anhörung +vor dem über den Ausschluss entscheidenden Gremium gewährt werden. +
  10. +
  11. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem +Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf +rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, +Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. +
  12. +
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+C. Organe +

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+ § 7 Organe +

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  1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate, +Referentenversammlung und Vorstand. +
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  3. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die +Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen +Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine +qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen +qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden. +
  4. +
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+ § 8 Mitgliederversammlung +

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  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. +
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  3. Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung ist unmittelbar +nach Prüfung des Finanzabschlusses, spätestens jedoch drei Monate nach +Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen zur Beschlussfassung über + +
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    1. die Feststellung des Finanzabschlusses, +
    2. +
    3. die Ergebnisverwendung, +
    4. +
    5. die Entlastung der Referenten und des Vorstands und +
    6. +
    7. die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Rechnungsprüfern. +
    8. +
    +
  4. +
  5. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der +Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint +oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und +der Gründe schriftlich verlangt. +
  6. +
  7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter +Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens vierzehn +Tage. Die Mitglieder können bis spätestens sieben Tage vor der +Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der +Tagesordnung beantragen. Mindestens fünf Tage vor der +Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die +Einladung bekanntzugeben. +
  8. +
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß +einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag +eines Mitglieds schriftlich und geheim. +
  10. +
  11. Nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von +zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder +können beschlossen werden: + +
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    1. die Änderung der Vereinssatzung, +
    2. +
    3. die Änderung des Vereinsziels, +
    4. +
    5. die Änderung einer der Ordnungen +
    6. +
    +
  12. +
  13. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen +Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem +Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu +versenden. +
  14. +
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+ § 9 Referate und Referenten +

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  1. Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung der Vereinsarbeit +bei Bedarf Referate ein. +
  2. +
  3. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Referat einen Vertreter +(Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit +widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person +ist unzulässig. +
  4. +
  5. Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von +§ 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte, +die der dem Referat zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt und die +der Kassenordnung entsprechen. Die Kassenordnung wird von der +Mitgliederversammlung beschlossen. Die Referenten sind an Beschlüsse der +Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. +
  6. +
  7. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt +als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche +Erklärung an den Vorstand niederlegen. +
  8. +
  9. Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzüglich eine +Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum +Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der +Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt +kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter oder ist +nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als +aufgelöst. +
  10. +
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+ § 10 Referentenversammlung +

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  1. Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands +und den Referenten. +
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  3. Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der +Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen, +wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen. +
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  5. Die Referentenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß +einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung +können schriftlich abstimmen. +
  6. +
  7. Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und +vereinsintern zu veröffentlichen. +
  8. +
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+ § 11 Vorstand +

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  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten +Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von +der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. +Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. +
  2. +
  3. Die Ausübung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats +durch dieselbe Person ist zulässig. +
  4. +
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der +Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der +Referentenversammlung gebunden. +
  6. +
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie +außergerichtlich, nach außen vertreten. Im Innenverhältnis mit der +Einschränkung, dass für Rechtsgeschäfte, die nicht von der Kassenordnung +nach § 9 (3) gedeckt sind, ein Beschluss der Referentenversammlung gefasst +werden muss. +
  8. +
  9. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt +im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch +schriftliche Erklärung an die Referentenversammlung niederlegen. +
  10. +
  11. Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzüglich eine +Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum +Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der +Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt +kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist +nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die +Vereinsgeschäfte solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist. +
  12. +
  13. Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlussfassungen des Vorstands +entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. +
  14. +
  15. Der Schatzmeister überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das +Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs +erstellt er den Finanzabschlussbericht und stellt diesen und sonstige +Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern zur +Prüfung zur Verfügung. +
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+D. Sonstiges +

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+ § 12 Rechnungsprüfer +

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  1. Zur Kontrolle der Geschäftsführung bestellt die +Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer, die nicht der +Referentenversammlung angehören dürfen. +
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  3. Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzabschluss, geben einen +schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der +Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung +der Referenten und des Vorstands. +
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+ § 13 Auflösung des Vereins +

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  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder +beschlossen werden. +
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  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke ist +das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Entscheidung über den +Empfänger obliegt der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt. +Beschlüsse über die +künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts +ausgeführt werden. +
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+ § 14 Schriftform +

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  1. Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform +schließt den der elektronischen Fernschriftform ein. Zur Schriftform +sind Signaturen notwendig, die eine eindeutige Identifikation des Absenders ermöglichen. +
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+ § 15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz +

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  1. Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines +Mitglieds diesem ausgehändigt wird. Die Mitgliederliste enthält Name, +Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Vereinsmitglieder. +
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  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliederliste +auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird. +
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  5. Jedes Mitglied kann verlangen, dass es nicht in der Mitgliederliste +aufgeführt wird und dass seine Angaben anderen Personen nicht +zugänglich gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung können +nicht verlangen, dass ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder +weitergegeben werden. +
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  7. Jedes Mitglied kann Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen +verlangen. +
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+Die Gründungsmitglieder, Dresden, den 13. März 2004 + +
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+About this document ... +

+ Vereinssatzung Linux-Info-Tag e.V.

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+Copyright © 1993, 1994, 1995, 1996, +Nikos Drakos, +Computer Based Learning Unit, University of Leeds. +
+Copyright © 1997, 1998, 1999, +Ross Moore, +Mathematics Department, Macquarie University, Sydney. +

+The command line arguments were:
+ latex2html -split 0 satzung.tex +

+The translation was initiated by Mark Neis on 2005-08-28 +

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+Mark Neis +2005-08-28 +
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